Satzung des

Kyffhäuser-Kreissportbundes e. V.
 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kyffhäuser-Kreissportbund e. V., nachfolgend Kreissportbund genannt.

Der Kreissportbund wurde am 22.10.1994 in Bendeleben gegründet , ist beim Amtsgericht Sondershausen unter der VR-Nr. 298 eingetragen und hat seinen Sitz in Sondershausen.

Sein Wirkungsgebiet ist der Kyffhäuserkreis.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 

§ 2 Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit




1. Der Zweck des Kreissportbundes ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förde-rung des Sports für alle Altersklassen und Fachrichtungen, unabhängig von Staats- und Parteizugehörigkeit, Rasse, gesellschaftlicher Stellung, Religion und Weltanschauung der sporttreibenden Menschen.
 
 

2. Der Kreissportbund bekennt sich zum sportlichen Gedankengut, insbesondere zur Völkerverständigung und zur Fairness im Sport, fördert die Olympische Idee und wirkt im

Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und sport der UNESCO.
 
 

3. Der Kreissportbund tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natür-

lichen Umwelt sowie ihre schonende Nutzung durch den Sport ein.
 
 

4. Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
 

5. Der Kreissportbund ist selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

liche Zwecke.
 
 

6. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§ 3 Aufgaben des Kreissportbundes




1. Als regionale Untergliederung des Landessportbundes Thüringen e. V. (LSB Th.) erfüllt der Kreissportbund die Aufgaben des LSB Th. im Kreisgebiet, soweit diese in seine regio-

nale Kompetenz fallen.
 
 

2. Der Kreissportbund fördert und unterstützt im Auftrag des LSB Th. und des Deutschen

Sportbundes (DSB) seine Vereine und Verbände, insbesondere bei

- der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Basis,

- dem Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedsvereinen und -verbänden,

- der Entwicklung des Sports in allen Altersklassen und Fachrichtungen,

- der Planung und Durchführung von gemeinsam zu lösenden Aufgaben,

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- der Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Kreises und

kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen bzw. Organisationen der Region,

- der Öffentlichkeitsarbeit,

- der Aus- und Weiterbildung von Übungs- und Org.-Leitern,

- der Abnahme und Verleihung des Sportabzeichens,

- der Projektmaßnahme "Schule - Sportverein",

- der Durchführung von Lehrgängen und Seminaren,

- der Ehrung von Personen, die sich um den Sport im Kreisgebiet verdient gemacht haben.
 
 

Der Kreissportbund erfährt im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten Unterstützung durch

den LSB Th..
 
 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreissportbundes sind:
 
 

1. Die Mitgliedsvereine des LSB Th., die ihren Sitz im Gebiet des Kreissportbundes haben.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Th. werden sie in ein und

demselben organisatorisch zusammengefaßten Antragsverfahren zugleich Mitglied im

Kreissportbund.
 
 

2. Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Th.,

deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund angehörenden Mitgliedsverein des Landessportbundes Thüringen betrieben wird.
 
 

3. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
 
 

4. Ausscheiden aus der Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins

- Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zu Ende eines Geschäftsjahres

unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erklärt werden. (Entspr. d. Satzung des

LSB Th.).

- Im Rahmen eines Ausschlußverfahrens wird dem Verein Gelegenheit gegeben, zu

dieser Angelegenheit in der Mitgliederversammlung gehört zu werden.

- Der Ausschluß eines Vereins kann nur durch den Hauptausschuß des LSB Th. mit Zu-

stimmung der zuständigen Verbände, nach Kenntnisnahme durch den Kreissportbund,

vorgenommen werden. (Lt. Satzung des LSB Th.)
 
 

§ 5 Zusammenwirken von Kreissportbund, Landessportbund Thüringen

Deutscher Sportbund

1. Der Kreissportbund ist bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben frei und unterliegt dabei nicht den Weisungen des LSB Th. und des DSB.
 
 

2. Der Kreissportbund erkennt die Satzung, Ordnung und Beschlüsse des LSB Th. und des

DSB als für sich verbindlich an.

Sie ergänzen diese Satzung.
 
 

3. Die Satzung des Kreissportbundes und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzung und Zielstellung des LSB Th. und des DSB einfügen und dür-

fen keine Widersprüche dazu enthalten.
 
 

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4. Satzungsänderungen sollen einheitlich für alle Stadt- und Kreissportbünde im LSB Th. erfolgen.

Sie bedürfen der Zustimmung des Landessporttages des LSB Th. und werden als verbind-

liche Entwürfe auf dem Landessporttag mit einfacher Mehrheit beschlossen.
 
 

5. Der Kreissportbund verpflichtet sich, die Satzungsänderung sobald als möglich durchzu-führen und dem Registergericht einzureichen.
 
 

6. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kreissportbund und LSB Th. ist ausschließlich das

Schiedsgericht des LSB Th. zuständig.

Der ordentliche Rechtsstreit ist ausgeschlossen.
 
 

§ 6 Organe




Die Organe des Kreissportbundes sind:
 
 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Das Präsidium.
 
 

§ 7 Mitgliederversammlung (Kreissporttag)

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Mitgliedervereine und

der dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände.

Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt.

In dem Jahr, in dem der Landessporttag des LSB Th. stattfindet, heißt die Mitgliederver-

sammlung "Kreissporttag". Dieser soll mindestens 3 Monate vor dem Landessporttag tagen.. Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den Landessporttag sowie das Präsidium des Kreissportbundes gewählt.
 
 

2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Monate. Anträge zur Tagesordnung müssen vier

Wochen vor dem Kreissporttag beim Kreissportbund eingegangen sein. Die Einberufung

erfolgt schriftlich mit Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder be-

schlußfähig.
 
 

3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Kreissporttag mit ein-

facher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.

Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.
 
 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Prä-

sidiums statt, wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Stimmen, der auf dem Kreissporttag stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der gewünschten

Tagesordnung beantragt wird, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

sowie bei Abstimmung, gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
 

5. Stimmberechtigt auf dem Kreissporttag sind:

a) die von den Mitgliedervereinen entsandten Delegierten;

jeder Mitgliedsverein erhält pro angefangene 250 Mitglieder eine Delegiertenstimme,
 
 

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b) die Delegierten der gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der

Sportfachverbände des LSB Th.,

jede regionale Untergliederung der Sportfachverbände hat pro angefangene 500

gebietsangehörige Mitglieder eine Delegiertenstimme,

ein Delegierter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.
 
 

c) die Mitglieder des Präsidiums.
 
 

6. Die Mitgliederversammlungen/Kreissporttage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr-

heit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grund-sätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung

beschlossen werden.
 
 

7. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung des LSB Th. in der jeweiligen

gültigen Fassung.
 
 

8. Über Beschlüsse des Kreissporttages, Mitgliederversammlung und des Präsidiums des

Kreissportbundes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 8 Präsidium des Kreissportbundes

1. Dem Präsidium gehören mindestens an:
 
 

a) der Präsident/die Präsidentin,

b) ein Stellvertreter,

c) der Schatzmeister/die Schatzmeisterin,

d) der/die Vorsitzende der Sportjugend im Kreissportbund.
 
 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

- der Präsident,

- der Stellvertreter des Präsidenten

- und der Schatzmeister.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Kreissportbund gemeinsam.
 
 

3. Über die Einrichtung und Besetzung weiterer Funktionen im Präsidium beschließt der

Kreissporttag.
 
 

4. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Präsidiums-

mitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode frei werdende Funk-

tionen im Präsidium werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch das Präsidium

kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt die freigewordenen

Positionen im Präsidium durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären

Wahlperiode.
 
 

§ 9 Ordnungen

Der Kreissportbund kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Ent-

scheidungen seiner Organe regeln.

Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine

- Geschäftsordnung, - Ehrenordnung

- Finanzordnung, - Rechtsordnung

geben

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§ 10 Verwaltung des Kreissportbundes

1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben unterhält der Kreissportbund eine Geschäfts-

stelle.
 
 

2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt durch den Vorstand auf der

Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.
 
 

§ 11 Kreissportjugend

1. Die Kreissportjugend ist die Jugend- und Jugendsozialarbeit in besonderer Weise för-

dernde Jugendorganisation des Kreissportbundes.
 
 

2. Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch das Prä-

sidium des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Kreissportbundes arbeiten und beschlie-ßen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.
 
 

3. Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
 
 

§ 12 Rechnungsführung

1. Die Rechnungsführung erfolgt unter Verantwortung des Schatzmeisters.
 
 

2. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer/innen, die vom Kreissporttag zu wählen sind und die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben.
 
 

3. Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht

festzuhalten.

Dieser ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
 
 

4. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand des Kreissportbundes angehören.
 
 

§ 13 Auflösung des Kreissportbundes

Für die Auflösung des Kreissportbundes ist der Kreissporttag zuständig. Der Antrag zur

Auflösung des Kreissportbundes darf nur auf Anregung des Hauptausschusses oder des Landessporttages des LSB Th. auf die Tagesordnung des Kreissporttages gesetzt werden.
 
 

Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Kreissport-bundes sowie des Präsidiums des Kreissportbundes.
 
 

Für den Fall der Auflösung bestellt der Kreissporttag im Einvernehmen mit dem LSB Th.

zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.
 
 

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

nach Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Kreissportbundes

dem Land Thüringen zu, das dieses vorzugsweise dem Landessportbund Thüringen e. V.

zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung stellt.
 
 
 
 
 
 

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Vorstehende Satzung wurde am 22.10.1994 in Bendeleben/Kyffhäuserkreis von der

Gründungsversammlung beschlossen und am 14.06.1997 die geänderte Satzung in Bendeleben vom Kreissporttag bestätigt.
 
 
 
 
 
 
 
 

Beschlossen bei der Gründung des KKSB am 22.10.1994 in Bendeleben

Geändert auf dem Kreissporttag des KKSB am 14.06.1997 in Bendeleben
 
 
 
 

gez. Dieter Steiger

Präsident des KKSB

 


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