Allgemeine
Bestimmungen
§1 Name und Sitz
Die Sportgemeinschaft
führt den Namen :
Vereinigte Sportgemeinschaft 70 e.V.
und hat ihren Sitz in Bad Frankenhausen.
Sie ist unter der Nummer 03272 in das Vereinsregister des Kyffhäuserkreises
eingetragen.
§2Ziele und Aufgaben
Die Sportgemeinschaft
fördert :
die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere
auch hinsichtlich von Sport und Umwelt
die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit seiner
zielgerichteten
Werbung für das Sporttreiben der Bürger
einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen
Sportgruppen
sowie ihrer Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden,
Lebensfreude und
körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler.
das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Die Sportgemeinschaft
gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische
Mitbestimmung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit
und den kommunalen
Leitungen sowie anderer örtlichen gesellschaftlicher Kräfte unmd Einrichtungen.
Zum Zwecke
dieser Ziele wirken inbesondere die Sektionen :
Handball
Faustball
Volleyball
Gymnastik
Gymnastik 50 plus
Kegeln
Badminton
Tischtennis
Die Sportgemeinschaft
verfolgt ausschließlich und unmittelbart allgemeinnützige Zwecke
im Sinne
des Veieinigungsgesetztes. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsmässigen Ziele
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den
Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig
hohe Vergütung
begünstigt werden.
Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die Sportgemeinschaft
ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie deren Sportverbänden
und regelt im Einklang mit deren Satzung ihre Angelegenheiten selbstständig.
§4 Rechtsgrundlage
Die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden durch die vorliegende
Satzung
sowie der hier im &3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und
aller damit im
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg erst zulässig,
wenn der Ehrenrat als
Schiedsgericht entschieden hat.
§5 Gliederung der Sportgemeinschaft
Die Sportgemeinschaft
gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die ausschließlich
Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben.
Jede Sektion gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
Kinderabteilungen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendabteilungen für Jugendliche zwichen dem 15. bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr
Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre
Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die
alle mit der Sportart
zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Miglied kann in beliebig vielen Sportarten Sport treiben. Weiterhin bestehen
allgemeine
Sportgruppen.
Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder
Die Mitgliedschaft
zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
auf
Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch
ihre
Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes der Sportgemeinschaft
erworben. Ein
derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied
die festgesetzte
Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt
hat bzw. ihm durch den
Vorstand Beitragsbefreiung erteilt ist.
Bürgerinnen, Bürger oder Gruppen können nach Vereinbarung fördernde
Mitglieder werden, wenn
sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft
ideell, finanziell oder materiell
unterstützen.
§7 Ehrenmitglieder
Personen,
die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft
verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluß
der Jahreshauptversammlung
zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch
von der
Beitagsleistung befreit.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlöscht :
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von
einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres
b) durch Ausschluß aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses
des Ehrenrates
c) durch Ableben.
Durch das
Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft
unberührt.
§9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung
eines Mitgliedes (&8b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen
erfolgen.
a) wenn di in & 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblöich
und schuldhaft verletzt worden
sind
b) wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz wiederholter Aufforderung
nicht nach
kommt
c) wenn das Mitglied den Grungesätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiederhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkamaradschaft
grob
verstösst.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat
als Schiedsgericht. Vor einer
Entscheidung über den Ausschjluß hat das Schiedsgericht das betreffende
Mitglied durch
Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor das Schiedsgericht zu laden.
Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§10 Rechte der Mitglieder
Die Mitgkieder
der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt :
sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe
im Übungs- oder
Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft
sowie am organisierten
Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und
moralischen
Fähigkeiten frei zu entwickeln
bei besonderen sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden
an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen
und
Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen teilzunehmen
die der Sportgemeinschaft
zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und
Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen
mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen
und
Revisionskommisionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit
zu verlangen,sich um eine
Kanidatur zu bewerben und gewählt zu werden
seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die Sportgemeinschaft bzw.
Sektionen, die
Revisionskommision oder Rechtsausschuß einen Beschluß über
eine Person, seine Tätigkeit oder
sein Verhalten fassen.
§11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
sind insbesondere verpflichtet :
für Ehtik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenen
Gedanken zu wirken
sich sportlich fair, kamaradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen
und
Sportveranstaltungen zu verhalten, und allen sportlichen Veranstaltungen seiner
Sportart und
Gemeinschaft aktiv mitzuwirken
die Satzung der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes Thüringen, seinen
angeschlossenen
Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüsse
zu befolgen, nicht
gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln
in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es
in Beziehung zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern
anderen
genannten Vereinigungen ausschließlich des im Verein bestehenden Ehrenrats
bzw. nach
Maßgabe der Satzung der im & 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte
in Anspruch zu
nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg
ist in allen mit
dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen
die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich
zu behandeln, an ihrer
Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.
§12Organe der Sportgemeinschaft
Organe der
Sportgemeinschaft sind :
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der allgemeinen Sportgruppen
d) der Rechtsausschuß (Ehrenrat)
Die Mitgliedschaft
zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung der
Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse (einer außerordentlicher
Mitgliederversammlung des Vorstandes) statt.
Mitgliederversammlung
§13 Zusammentreffen und Vorsitz
Das höchste
Organ der Sportgemeinschaft, der Sektionen und der allgemeinen Sportgruppen
ist die
Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitungen zustehenden
Rechte werden
in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Alle Mitglider über 14 haben eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang(üblich)
zwecks Beschlusses als
sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in &14
genannten Aufgaben
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Eiberufungsfrist
von 3 Wochen.
Die einladund erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Aushang der Gemeinde
und der
Veröffentlichung in den Medien.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand oder einer
vom Vorstand berufenen Person einzureichen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2.
Vorsitzende.
das Verfahren der Beschlüsse richtet sich nach den && 24 und 25.
§14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung
steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der
Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertagen worden sind.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere :
Wahl der Vorstandsmitglieder
Bestätigung der Sektionen und deren Vorständen.
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
Wahl der Revisionskommision (3 Mitglieder)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhung fur das neue Geschäftsjahr
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
Genehmigung des Finanzhaushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
Satzungsänderungen.
§15 Tagesordnung
Die Tagesordnung
einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Feststellung der Stimmberechtigten
Reschenschaftslegung des Vorstandes und der Revisionskommision
Beschlußfassung über die Entlastung
Neuwahlen
besondere Anträge
§16 Vereinsvorstand
Der Vorstand
setzt sich zusammen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendleiter
der Frauenwärtin
dem Werbe- und Pressewart
dem Gerätewart
dem Mitgliederwart
Die Mitglieder
des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvortandes
Der Vorstand
hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung
und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder
Behinderung von
Mitgliedernvon Vereinsorgangen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
neu zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektionen
teilzunehemen
und das Wort zu ergreifen.
Der Vorstand beauftragt den 1. im Verhinderugsfall den 2.Vorsitzenden oder ein
anderes Mitglied
mit der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1.
Vorsitzende,im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt die Gemeinschaft
nach innen
und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und
zu Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über
die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Ehrenrates.Sie
vertreten die
Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen
und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen Dokumente und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und
sorgt in
Zusammenarbeit mit dem Mitgliederwart für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur nach Anweisung des 1. bzw 2. Vorsitzenden geleistet
werden. Er ist für
den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei edr
Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom1. bzw 2.Vorsitzenden
anerkannt sein
müssen, nachzuweisen.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr
des Vereines und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des
1. Vorsitzenden
unterzeichnen. Er führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen sowie
in anderen Versammlungen,
die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß des Geschäftsjahres
einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden
Vorstand zu bestimmendes
Mitglied die Protokollführung.
4. Der Leiter
des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten
und
sorgt für ein gutes Einvernehmen der Sektionen .
Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen
ohne Rücksicht darauf ,
welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Sektionsleitungssitzungen teilnehmen
und das Wort
ergreifen.
Er entscheidet die Sportstättenbelegung in Zusammenarbeit mit den zustehenden
Behörden.
5.) Der Jugendleiter
hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht
darauf,
welche Sportart sie betreiben. Er hat in Zusammenarbeit mit zuständigen
Sektionen Richtlinien für
eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen
herauszuarbeiten, die dem Alter
und dem Reifegrad der betrffenden Gruppe entspricht.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen gegnüber des Vorstandes,
fördert die
sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit den Sektionsleitungen
und
Leitern der allgemeinen Sportgruppen geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen,
die das
Jugendleben fördern.
6.) Die Frauenwärtin
hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen zu
vertreten und wahrzunehmen.
7.) Der Werbe-
und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat
alle mit der
Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse,
Abfassung von
Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
8.) Der Gerätewart
hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich
zu
verwalten und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
9.) Der Mitgliederwart
führt die Mitgliederlisten , bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die
Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen, desweiteren
leitet er bei
Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbsständig ein.
§18 Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen
werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf
die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie setzten sich zusammen aus jeweils einem Sektionsleiter und zwei Warten der
betreffenden
Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die Sportart zu bestimmen,
die Übungs- und
Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen
Gliederungen
gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft umzusetzen. Gleiches
betrifft die allgemeinen
Sportgruppen. Die demokratische Mitbestimmung gliedert sich nach den &&
13 und 14.
Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die
von der
Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinausgehen sollen
sowie von
Sektionsauslagen.
Im Zusammenwirken mit dem Mitgliederwart sind die Mitgliederleistungen fortzuführen.
§19 Der Ehrenrat(Rechtsausschuß)
Der Ehrenrat
besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.Seine Mitglieder dürfen
kein
anderes Amt in der Sportgemeinschaft bekleiden und sollen nach Möglichkeit
über 35 Jahre alt sein.
Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
§20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat
entscheidet mit bindener Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb der
Sportgemeinschaft, soweit der Vorfall im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit
besteht und
nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben
ist. Er beschließt ferner
über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß &9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach
mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegben ist, sich wegen der erhobenen
Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen :
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§21 Revisionskommision
Die von der
Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommision
hat
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende
Kassenprüfungen
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen hat und dem
1. Vorsitzenden
mitzuteilen, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Die RK ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder .
Sie wird von der
Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtg.
Die Mitglieder der RK können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die RK ist berechtigt :
durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen
bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zunehmen,
von den gewählten
Funktionären wahrheitsgetreu Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen
gegen Beschlüsse und
gesetzlichen Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln
deren Behebung zu
fordern
zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.
Bei groben
Verstössen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommision
verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand
darzulegen und
Veränderungen zu fordern.
§22 Finanzierung
Die Sportgemeinschaft
finanziert sich durch
Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung
der gegebenen Bedingungen und
Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist .
Einnahmen
die aus Spendensammlungen, sowie die finanziellen Beiträge förderner
Mitglieder ,
die im vollen Umfang in jeweiligen Sektionen verbleiben
Einahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von
Betrieben,Einrichtungen und Unternehmen
Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für
die Bevölkerung
Der Grundbetrag
pro Monat beträgt :
Für Erwachsene 5,- Euro
Für Lehrlinge und Studenten 4,- Euro
Für Vorschulkinder, Schüler 3,- Euro
In Bezug auf
förderne Mitglieder ist §6 anzuwenden
Für Zusatzbeiträge in den Sektionen und allgemeinen Sportgruppen ist
§18 anzuwenden.
Die Monatsbeiträge sind vierteljährlich zu entrichten , können
jedoch auch im Jahreseinzugverfahren
entrichtet werden.
Die Aufnahmegebühr
als Mitglied der Sportgemeinschaft beträgt :
Für Erwachsene 10,- Euro
Für Lehrlinge und Studenten 5,- Euro
Für Vorschulkinder, Schüler 5,- Euro
Die Aufnahmegebühr ist mit dem erstfälligen Beitrag zu entrichten.
§23 Symbole und Auszeichnungen
Die Sportgemeinschaft
führt das Symbol , das Abzeichen und die Fahne des Deutschen Sportbundes.
sowie:
die Fahne der Sportgemeinschaft
das Vereinsabzeichen
Die Sportgemeinschaft
verleiht für besonders aktive Arbeit das Ehrenabzeichen der
Sportgemeinschaft und die Ehrenurkunde der Sportgemeinschaft
Allgemeine Schlußbestimmungen
§24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche
Organe sind beschlussfäig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder, sofern
die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß,
wenn sie drei Tage
(öffentlich) vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgt ist.Die
Vorschrift des &13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen
Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung
geschieht öffentlich
durch Hand heben, wenn nicht geheime Wahl beantragt worden ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung
bis 2 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des &13 bleibt unberührt.
Später eingegangene
Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung einen besonderen Beschluß
der Versammlung
Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip.
Weitere
Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.
Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und
vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten
Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind extra hervorzuheben.
§25 Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft
Zur Beschlussfassung
über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit
von 4/5 unter
Berücksichtigung , daß mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend
sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger
als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen.
Die Versammlung ist
dann ohne Berücksichtigung der Erschienen beschlussfähig. Der Beschluß
über die Auflösung ist
dem Kreisgericht schriftlich zu übersenden.
§26 Vermögen der Sportgemeinschaft
Die Überschüsse
der Vereinskasse sowie die sonst verhandenen Vermögensgegenstände
sind
Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitglieder steht kein Anspruch
zu.
Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vorhandene
Vereinsvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder
eine andere
gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Twecke zu verwenden
hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln.
Er bleibt in diesem
Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig
und verantwortlich.