Satzung der Vereinigten Sportgemeinschaft 70 Bad Frankenhausen e.V

Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz

Die Sportgemeinschaft führt den Namen :
Vereinigte Sportgemeinschaft 70 e.V.
und hat ihren Sitz in Bad Frankenhausen.
Sie ist unter der Nummer 03272 in das Vereinsregister des Kyffhäuserkreises
eingetragen.

§2Ziele und Aufgaben

Die Sportgemeinschaft fördert :
die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere
auch hinsichtlich von Sport und Umwelt
die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit seiner zielgerichteten
Werbung für das Sporttreiben der Bürger
einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen
sowie ihrer Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und
körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler.
das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische
Mitbestimmung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und den kommunalen
Leitungen sowie anderer örtlichen gesellschaftlicher Kräfte unmd Einrichtungen.

Zum Zwecke dieser Ziele wirken inbesondere die Sektionen :
Handball
Faustball
Volleyball
Gymnastik
Gymnastik 50 plus
Kegeln
Badminton
Tischtennis

Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbart allgemeinnützige Zwecke im Sinne
des Veieinigungsgesetztes. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Ziele
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie deren Sportverbänden
und regelt im Einklang mit deren Satzung ihre Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden durch die vorliegende Satzung
sowie der hier im &3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und aller damit im
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg erst zulässig, wenn der Ehrenrat als
Schiedsgericht entschieden hat.

§5 Gliederung der Sportgemeinschaft

Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die ausschließlich Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben.
Jede Sektion gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
Kinderabteilungen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendabteilungen für Jugendliche zwichen dem 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre
Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit der Sportart
zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Miglied kann in beliebig vielen Sportarten Sport treiben. Weiterhin bestehen allgemeine
Sportgruppen.

Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf
Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre
Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes der Sportgemeinschaft erworben. Ein
derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte
Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch den
Vorstand Beitragsbefreiung erteilt ist.
Bürgerinnen, Bürger oder Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn
sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell
unterstützen.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluß der Jahreshauptversammlung
zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitagsleistung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht :
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres
b) durch Ausschluß aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates
c) durch Ableben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.

§9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (&8b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen
erfolgen.
a) wenn di in & 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblöich und schuldhaft verletzt worden
sind
b) wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz wiederholter Aufforderung nicht nach
kommt
c) wenn das Mitglied den Grungesätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiederhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkamaradschaft grob
verstösst.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer
Entscheidung über den Ausschjluß hat das Schiedsgericht das betreffende Mitglied durch
Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor das Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10 Rechte der Mitglieder

Die Mitgkieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt :
sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe im Übungs- oder
Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten
Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen
Fähigkeiten frei zu entwickeln
bei besonderen sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden
an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und
Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen teilzunehmen

die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und
Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen
mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und
Revisionskommisionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen,sich um eine
Kanidatur zu bewerben und gewählt zu werden
seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die Sportgemeinschaft bzw. Sektionen, die
Revisionskommision oder Rechtsausschuß einen Beschluß über eine Person, seine Tätigkeit oder
sein Verhalten fassen.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet :
für Ehtik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenen Gedanken zu wirken
sich sportlich fair, kamaradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und
Sportveranstaltungen zu verhalten, und allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und
Gemeinschaft aktiv mitzuwirken
die Satzung der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes Thüringen, seinen angeschlossenen
Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüsse zu befolgen, nicht
gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln
in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es
in Beziehung zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern anderen
genannten Vereinigungen ausschließlich des im Verein bestehenden Ehrenrats bzw. nach
Maßgabe der Satzung der im & 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu
nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit
dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen
die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer
Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.


§12Organe der Sportgemeinschaft

Organe der Sportgemeinschaft sind :
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der allgemeinen Sportgruppen
d) der Rechtsausschuß (Ehrenrat)

Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung der
Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse (einer außerordentlicher
Mitgliederversammlung des Vorstandes) statt.

Mitgliederversammlung
§13 Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ der Sportgemeinschaft, der Sektionen und der allgemeinen Sportgruppen ist die
Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitungen zustehenden Rechte werden
in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Alle Mitglider über 14 haben eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang(üblich) zwecks Beschlusses als
sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in &14 genannten Aufgaben
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Eiberufungsfrist von 3 Wochen.
Die einladund erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Aushang der Gemeinde und der
Veröffentlichung in den Medien.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder einer
vom Vorstand berufenen Person einzureichen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende.
das Verfahren der Beschlüsse richtet sich nach den && 24 und 25.

§14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der
Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertagen worden sind.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere :
Wahl der Vorstandsmitglieder
Bestätigung der Sektionen und deren Vorständen.
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
Wahl der Revisionskommision (3 Mitglieder)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhung fur das neue Geschäftsjahr
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
Genehmigung des Finanzhaushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
Satzungsänderungen.

§15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Feststellung der Stimmberechtigten
Reschenschaftslegung des Vorstandes und der Revisionskommision
Beschlußfassung über die Entlastung
Neuwahlen
besondere Anträge

§16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendleiter
der Frauenwärtin
dem Werbe- und Pressewart
dem Gerätewart
dem Mitgliederwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvortandes

Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von
Mitgliedernvon Vereinsorgangen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
neu zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektionen teilzunehemen
und das Wort zu ergreifen.
Der Vorstand beauftragt den 1. im Verhinderugsfall den 2.Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied
mit der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.

b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

1. Der 1. Vorsitzende,im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt die Gemeinschaft nach innen
und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zu Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Ehrenrates.Sie vertreten die
Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen Dokumente und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt in
Zusammenarbeit mit dem Mitgliederwart für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur nach Anweisung des 1. bzw 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für
den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei edr
Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom1. bzw 2.Vorsitzenden anerkannt sein
müssen, nachzuweisen.

3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden
unterzeichnen. Er führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen sowie in anderen Versammlungen,
die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes
Mitglied die Protokollführung.

4. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und
sorgt für ein gutes Einvernehmen der Sektionen .
Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf ,
welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Sektionsleitungssitzungen teilnehmen und das Wort
ergreifen.
Er entscheidet die Sportstättenbelegung in Zusammenarbeit mit den zustehenden Behörden.

5.) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf,
welche Sportart sie betreiben. Er hat in Zusammenarbeit mit zuständigen Sektionen Richtlinien für
eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter
und dem Reifegrad der betrffenden Gruppe entspricht.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen gegnüber des Vorstandes, fördert die
sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit den Sektionsleitungen und
Leitern der allgemeinen Sportgruppen geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das
Jugendleben fördern.

6.) Die Frauenwärtin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen zu
vertreten und wahrzunehmen.

7.) Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der
Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von
Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

8.) Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu
verwalten und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

9.) Der Mitgliederwart führt die Mitgliederlisten , bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die
Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen, desweiteren leitet er bei
Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbsständig ein.

§18 Sektionsleitungen

Die Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie setzten sich zusammen aus jeweils einem Sektionsleiter und zwei Warten der betreffenden
Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die Sportart zu bestimmen, die Übungs- und
Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen
gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft umzusetzen. Gleiches betrifft die allgemeinen
Sportgruppen. Die demokratische Mitbestimmung gliedert sich nach den && 13 und 14.
Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die von der
Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinausgehen sollen sowie von
Sektionsauslagen.
Im Zusammenwirken mit dem Mitgliederwart sind die Mitgliederleistungen fortzuführen.

§19 Der Ehrenrat(Rechtsausschuß)

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.Seine Mitglieder dürfen kein
anderes Amt in der Sportgemeinschaft bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

§20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindener Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb der
Sportgemeinschaft, soweit der Vorfall im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit besteht und
nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner
über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß &9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegben ist, sich wegen der erhobenen
Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen :
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§21 Revisionskommision

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommision hat
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen hat und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Die RK ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder . Sie wird von der
Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtg.
Die Mitglieder der RK können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die RK ist berechtigt :
durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen
bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zunehmen, von den gewählten
Funktionären wahrheitsgetreu Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und
gesetzlichen Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu
fordern
zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstössen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommision
verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und
Veränderungen zu fordern.

§22 Finanzierung

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch
Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und
Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist .

Einnahmen die aus Spendensammlungen, sowie die finanziellen Beiträge förderner Mitglieder ,
die im vollen Umfang in jeweiligen Sektionen verbleiben
Einahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von
Betrieben,Einrichtungen und Unternehmen
Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung

Der Grundbetrag pro Monat beträgt :
Für Erwachsene 5,- Euro
Für Lehrlinge und Studenten 4,- Euro
Für Vorschulkinder, Schüler 3,- Euro

In Bezug auf förderne Mitglieder ist §6 anzuwenden
Für Zusatzbeiträge in den Sektionen und allgemeinen Sportgruppen ist §18 anzuwenden.
Die Monatsbeiträge sind vierteljährlich zu entrichten , können jedoch auch im Jahreseinzugverfahren
entrichtet werden.

Die Aufnahmegebühr als Mitglied der Sportgemeinschaft beträgt :
Für Erwachsene 10,- Euro
Für Lehrlinge und Studenten 5,- Euro
Für Vorschulkinder, Schüler 5,- Euro

Die Aufnahmegebühr ist mit dem erstfälligen Beitrag zu entrichten.

§23 Symbole und Auszeichnungen

Die Sportgemeinschaft führt das Symbol , das Abzeichen und die Fahne des Deutschen Sportbundes.
sowie:
die Fahne der Sportgemeinschaft
das Vereinsabzeichen

Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit das Ehrenabzeichen der
Sportgemeinschaft und die Ehrenurkunde der Sportgemeinschaft

Allgemeine Schlußbestimmungen
§24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfäig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern
die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage
(öffentlich) vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist.Die
Vorschrift des &13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich
durch Hand heben, wenn nicht geheime Wahl beantragt worden ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des &13 bleibt unberührt. Später eingegangene
Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung einen besonderen Beschluß der Versammlung
Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere
Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.
Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind extra hervorzuheben.

§25 Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter
Berücksichtigung , daß mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist
dann ohne Berücksichtigung der Erschienen beschlussfähig. Der Beschluß über die Auflösung ist
dem Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

§26 Vermögen der Sportgemeinschaft

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst verhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitglieder steht kein Anspruch zu.
Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder eine andere
gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Twecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem
Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

 


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